der Firma Franke Matratzen GmbH & Co. KG, Eisenstorf 9, 94563 Otzing – Stand: 01.01.2008
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und
Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen
ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir erkennen
entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht
ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des
Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen
wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch
für Verträge mit Verbrauchern und werden diesbezüglich an den
entsprechenden Stellen modifiziert. Spätestens mit der Annahme der Ware
gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir
ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
(3) Verbraucher im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche
Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen
Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und
unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich
zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B. technische Daten,
Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße
Beschreibungen und Kennzeichnungen, die nur dann verbindlichen Charakter
haben, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.
Technische und konstruktive handelsübliche
Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den
Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die
Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
(3) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
(4) An Konstruktionszeichnungen, Mustern,
Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher
oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor.
Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne
unsere Zustimmungnicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser
Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem Namen und
ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.
(5) Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher
Bestätigung von uns oder, soweit keine Auftragsbestätigung von uns
abgegeben wird, durch Ausführung des Auftrags zustande. Die
Auftragsbestätigung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 3
Arbeitstagen nach Zugang widersprochen
wird.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk,
einschließlich Verladung und handelsüblicher Verpackung. Zusätzlich
gewünschte Transportverpackung wird gesondert berechnet. Soweit Ware
verpackt wird, wird Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen. Anfallende
Transportkosten und sonstige Leistungen sind nicht im Preis enthalten
und werden in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Ab einem
Nettoeinlieferungswert von EUR 500,00 erfolgt die Lieferung innerhalb
Deutschlands durch uns frei Haus. Für den Inselversand oder weltweite
Lieferungen werden die Kosten gesondert vereinbart. Bei einem
Nettolieferungswert unter EUR 500,00 erheben wir Versandkosten gemäß
gesonderter Vereinbarung. Das Abladen und Einlagern sind Sache des
Bestellers. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag
der Rechnungsstellung hinzu, sofern nicht anders angegeben. Kosten einer
etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt -
vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - der Besteller. Bei
Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt
werden.
(2) Treten bei einem Liefertag, welcher vier
Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein
(z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder
Lagerkosten), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach
Information des Bestellers vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb
zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von uns
geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren
Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen
gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere
dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu
berücksichtigen.
(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise
vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
(hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto
(ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Bei
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung gewähren wir 3%
Skonto.
Bei Verbrauchern muss Vorkasse geleistet werden. Hierbei gewähren wir 3% Skonto.
Der Rechnungsbetrag kann bei Abholung auch bar bezahlt werden.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen; ist der Besteller Unternehmer, betragen die
Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dabei
können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in
Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum
Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen
befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse
vorzunehmen.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer
Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnisberuht oder der Gegenan-spruch anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 5 Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen
Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten –
gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa
höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt,
vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit
um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen
uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren
Vorlieferanten zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände unverzüglich
mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich
zurückerstatten.
(4) Im kaufmännischen Verkehr ist richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, im nicht kaufmännischen
Verkehr jedoch nur, wenn wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschossen
haben und von dem Partner dieses Geschäfts im Stich gelassen wurden.
Verzögerungen werden wir dem Besteller mitteilen. Sofern wir von unseren
Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir
dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um
einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall
hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem
Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht
vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber sind
ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der
Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag
zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm
dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz
(inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 6 und
des § 9, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen;
gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(6) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Besteller
wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein
Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten
berechnet.
§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme der Waren und Teillieferungen
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit
Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den
Besteller über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die
Transportperson; bei einem Versendungskauf an Verbraucher gilt statt §
447 BGB der § 446 BGB. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen
des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte
aus §§ 8, 9 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese
unser Eigentum. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das
Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle
gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch
Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst
dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche
Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach
fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen
Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von
uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und
der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme
entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des
Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede
Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die
Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne
ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der
Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten
verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren
pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und
Wartungsarbeiten).
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und
die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur
Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns
trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten
dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
(5) Der Besteller ist als Unternehmer
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der
Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb.
aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle
Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der
Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte
Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des
Bestellers stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis
an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum
Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Bei Aufnahme der
abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer
bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des
Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden
gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der
vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung
für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen
Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die
Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch
auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen,
so dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder
Umbildung zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren dabei
wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die
Ware sorgfältig für uns verwahrt.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen,
überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die
Hauptsache ihm gehört; der Besteller verwahrt das entstandene
(Mit-)Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden
insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den
Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche
Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
(9) Soweit die Gültigkeit des
Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder
besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren
Erfüllung Sorge zu tragen.
§ 8 Leistungsbeschreibung, Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt,
sofern der Besteller Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die
Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur
Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Bei
Geschäften mit anderen Unternehmern steht das Wahlrecht uns zu.
Voraussetzung für Mängelansprüche ist bei Geschäften mit anderen
Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir
können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine
Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem
mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte
Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das
Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom
Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt
insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der
Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere
Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind
entsprechend § 9 ausgeschlossen oder beschränkt.
(3) Es wird keine Gewähr für Schäden aus
nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne
vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
(4) Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre, Ansprüche wegen Mängeln verjähren für
Unternehmer in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns
kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit zur Last fallen Die Ansprüche auf Minderung und
die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber
die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des
Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind
wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast
ist nicht bezweckt.
(5) Zusicherungen und Garantien sind nur dann
wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
§ 9 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Bestellers soll – abgesehen von § 8 – weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder
vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von
Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel
unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung
aus Gefährdungstatbeständen
(insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des
Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere
verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und
Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer
Haftung) – ausgeschlossen.
(4) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und
Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(5) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit
Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt § 9 entsprechend.
(6) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer
Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht
bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also
solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der
Vertragspartner vertrauen darf.
§ 10 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz,
sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt
dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen
Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus
diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik
Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG), sowie des
Kollisionsrechts des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen
vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche
Beweislastverteilung geändert werden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben
die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im
wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Bestellers
ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben
der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf
schriftliche Nachfrage ein Auskunftsrecht über seine erhobenen,
verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind
geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.